Warum und wie wir gendern

Seit einiger Zeit bemühen wir uns um sogenannte geschlechtersensible Sprache in unseren Veröffentlichungen. So können Sie in unseren Mitgliederbriefen und Newslettern einen Doppelpunkt an ungewohnter Stelle finden, z.B. bei Musiker:innen der Staatskapelle.

Dies ist ein Versuch, auch sprachlich eine Gleichstellung der Geschlechter auszudrücken und alle Menschen auch im Schriftbild sichtbarer zu machen. Auch diejenigen, die sich keinem binären Geschlecht (männlich oder weiblich) zuordnen können oder wollen.

Uns ist bewusst, dass mit dem sogenannten generischen Maskulinum („Die Musiker der Staatskapelle“) alle Menschen mitgemeint sind. Trotzdem ist es heute, in Zeiten stetigen gesellschaftlichen Wandels, für viele Ohren befremdlich, von z.B. „100 Musikern der Staatskapelle“ zu sprechen, wenn es de facto 50 Musikerinnen und 50 Musiker sind.

Uns ist auch bewusst, dass das sogenannte Gendern das Schriftbild verkompliziert und in den Augen vieler nicht verschönert.

Uns ist es besonders wichtig, in unserer Kommunikation explizit alle Menschen anzusprechen, Frauen wie Männer und jene, die sich nicht als Frau oder Mann bezeichnen können oder wollen.

Bei der Verwendung des Doppelpunktes geht es also im Kern um Repräsentation und Anti-Diskriminierung. Selbstverständlich respektieren wir aber auch jede andere Form der Kommunikation und ordnen nicht-gegenderte Sprache im Umkehrschluss keinesfalls als diskriminierend ein.

Unser Verein orientiert sich am Leitfaden für geschlechtergerechte Sprache des Landes Berlin.

Auch die Staatsoper Unter den Linden hat sich inzwischen für die Schreibweise mit Doppelpunkt in ihren Veröffentlichungen entschieden.

Nicht alle Begriffe lassen sich auf diese Weise grammatikalisch korrekt formulieren. In diesen Fällen greifen wir weiterhin auf die doppelte Nennungzurück, bspw. „Förderinnen und Förderer“ oder „Patinnen und Paten“.

Mit der Nutzung einer gendersensiblen Sprache möchten wir einen Beitrag zur Herstellung der gem. Art. 3 Abs. II, III GG gebotenen Gleichbehandlung von Frauen und Männern im sprachlichen Bereich leisten und das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom Oktober 2017 (1BvR 2019/16) berücksichtigen, wonach das Diskriminierungsverbot aus Art. 3 III GG auch diejenigen Personen schützt, die sich dauerhaft nicht mit der zweigeschlechtlichen Ordnung identifizieren können oder wollen.